Hundewelpe aus der Republik Moldau eingeschmuggelt.

Geschmuggelt - drei Monate alter Cavalier King Charles Spaniel WelpeSingen (ots). Stühlingen: Einen drei Monate alten Cavalier King Charles Spaniel-Welpen fan­den Zöllner des Hauptzollamts Singen am Mittwoch, 23. Oktober, im Kofferraum eines aus der Republik Moldau kom­men­den Mercedes. Der 22-jäh­ri­ge Fahrer gab auf Befragen gegen­über den Ermittlern an, das Tier einer Bekannten nach Rastatt brin­gen zu wol­len. Zoll- und vete­ri­när­recht­li­che Dokumente konn­te er für das Tier nicht vorweisen.

Geschmuggelt - verdreckte Transportbox„Die Transportbox des Hundes befand sich in einem mise­ra­blen Zustand. Der Hund saß zwi­schen sei­nen eige­nen Exkrementen“, beschreibt Sonja Müller, Pressesprecherin des Hauptzollamts Singen. „Die Kontrollbeamten haben den Welpen sicher­ge­stellt und ihm Futter und Wasser gege­ben. Auf die Beamten wirk­te der Welpe nicht aus­rei­chend ver­sorgt und ver­ängs­tigt“, so Müller wei­ter. Das Tier wur­de dem Veterinäramt in Waldshut in Obhut gegeben.

Für Heimtiere (Hunde, Katzen und Frettchen) gel­ten zum Schutz vor Einschleppung und Verbreitung der Tollwut die tier­ge­sund­heit­li­chen Bestimmungen der Europäischen Union. Damit es bei der Einreise kei­ne Probleme gibt, muss jedes Heimtier, das aus einem Nicht-EU-Staat impor­tiert wird,

  • durch eine Tätowierung oder einen Mikrochip gekenn­zeich­net sein,
  • eine gül­ti­ge Tollwutschutzimpfung haben,
  • von einem EU-Heimtierausweis (Tier aus der EU) oder von einer amt­li­chen Veterinärbescheinigung (Tier aus einem Nicht-EU-Staat) beglei­tet sein, in dem die Mikrochipnummer oder die Tätowierung ein­ge­tra­gen ist.
  • Zusätzlich sind Impfpapiere sowie gege­be­nen­falls de Befund eines Bluttests (Tollwutantikörpertest) mitzuführen.

Voraussetzung für die Einreise in die EU ist des Weiteren die Begleitung der Tiere durch eine ver­ant­wort­li­che Person, das heißt durch den Besitzer oder der von die­ser schrift­lich ermäch­tig­ten Person, die eine schrift­li­che Erklärung mit­führt, dass die Verbringung des Tieres nicht dem Verkauf oder Besitzerwechsel dient. Für Einreisen aus Ländern, wie der Schweiz, gel­ten geson­der­te Regelungen.