Düsseldorf. Für Schäden, die durch das typi­sche Verhalten eines Tieres ent­ste­hen, muss laut Bürgerlichem Gesetzbuch des­sen Halter auf­kom­men. In einem kon­kre­ten Fall biss ein Schäferhund, als er aus der Narkose erwach­te, dem Tierarzt in die Hand und ver­letz­te ihn schwer. Der ver­lang­te dar­auf­hin von der Halterin Schadensersatz und Schmerzensgeld. Die wei­ger­te sich aber mit der Begründung, dass sie kei­nen Einfluss habe neh­men kön­nen. Das habe allein der Tierarzt machen kön­nen, der sich dem Risiko eines Angriffs auch bewusst aus­ge­setzt habe.

Die Klage war aller­dings teil­wei­se erfolg­reich. Nach Meinung der Richter besteht die Tierhalterhaftung unab­hän­gig von der Möglichkeit der Einflussnahme auf das Tier. Allerdings hät­te der Tierarzt laut ARAG Experten beson­de­re Vorsicht an den Tag legen müs­sen, weil bekannt ist, dass Hunde nach dem Aufwachen aus der Narkose aggres­siv reagie­ren kön­nen. So bekam er nur einen Teil sei­ner Schäden ersetzt (OLG Celle, Az.: 20 U 38/11).