Düsseldorf. Für Schäden, die durch das typische Verhalten eines Tieres entstehen, muss laut Bürgerlichem Gesetzbuch dessen Halter aufkommen. In einem konkreten Fall biss ein Schäferhund, als er aus der Narkose erwachte, dem Tierarzt in die Hand und verletzte ihn schwer. Der verlangte daraufhin von der Halterin Schadensersatz und Schmerzensgeld. Die weigerte sich aber mit der Begründung, dass sie keinen Einfluss habe nehmen können. Das habe allein der Tierarzt machen können, der sich dem Risiko eines Angriffs auch bewusst ausgesetzt habe.
Die Klage war allerdings teilweise erfolgreich. Nach Meinung der Richter besteht die Tierhalterhaftung unabhängig von der Möglichkeit der Einflussnahme auf das Tier. Allerdings hätte der Tierarzt laut ARAG Experten besondere Vorsicht an den Tag legen müssen, weil bekannt ist, dass Hunde nach dem Aufwachen aus der Narkose aggressiv reagieren können. So bekam er nur einen Teil seiner Schäden ersetzt (OLG Celle, Az.: 20 U 38/11).