Düsseldorf. Was nach einer Trennung für Kinder gilt, ist nach Auskunft der ARAG-Experten nicht unbedingt auch bei Haustieren anwendbar. Obwohl es durchaus Richter gibt, die sich für eine abwechselnde Betreuung eines gemeinsam angeschafften Haustieres aussprechen (Landgericht Frankenthal, Az.: 2 S 149/22).
Doch in diesem konkreten Fall hatte der Mann nach der Trennung Pech: Die gemeinsam angeschaffte Hündin blieb nach seinem Auszug bei der Ex in der ehemaligen gemeinsamen Wohnung. Seine Klage auf ein Wechselmodell, bei dem jeder das Tier für zwei Wochen betreuen darf, lehnten die Richter ab. Da die Frau nach dem Auszug des Ex-Partners den Vierbeiner überwiegend betreut hat und ihm zudem einen Ausgleichsbetrag zahlen muss, kam ein Wechselmodell hier nicht infrage (Landgericht Potsdam, Az.: 7 S 68/23).
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