Düsseldorf. Dass der Hundebiss ins Hinterbein eines Pferdes dazu führt, dass dies ein­ge­schlä­fert wer­den muss, ist tra­gisch. Dass jedoch die Kfz-Haftpflichtversicherung für den Schaden auf­kom­men soll, klingt zunächst absurd. Doch ARAG-Experten erklä­ren, war­um die­ses Ansinnen gar nicht all­zu weit her­ge­holt scheint.

Der Übeltäter, ein Jagdhund, büx­te näm­lich aus dem Auto aus, bevor er das Pferd biss. Er betä­tig­te den auto­ma­ti­schen Fensterheber, sprang aus dem Fenster, rann­te in den Stall und biss ein dort ange­lein­tes, hoch­klas­si­ges Turnierpferd in das Hinterbein. Dies erschrak so hef­tig, dass es stieg, aus­rutsch­te, und dabei so unglück­lich auf den Rücken fiel, dass es einen Hüftbruch erlitt und sofort ein­ge­schlä­fert wer­den muss­te. Zunächst war die Tierhalterhaftpflichtversicherung des Herrchens gefragt. Doch die­se ver­wei­ger­te die Zahlung des Schadens und spiel­te den Ball wei­ter an die Kfz-Haftpflichtversicherung.

Immerhin sei die für Schäden ver­ant­wort­lich, die der Versicherungsnehmer durch den Gebrauch eines Autos ver­ur­sacht. Und ohne ste­cken­den Zündschlüssel, der auf die zwei­te Stufe gedreht war, wäre ein Herunterlassen des Fensters gar nicht mög­lich gewe­sen. Letztlich war es dann doch die Tierhalterhaftpflicht, die zah­len muss­te. Denn der Schaden war ein­deu­tig durch eine Verletzung der Sorgfaltspflicht des Herrchens ent­stan­den, näm­lich sei­nen Jagdhund unter Kontrolle zu hal­ten (Oberlandesgericht Karlsruhe, Az.: 12 U 133/06).

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