Tasso-Tipp
Hattersheim. Wenn ein verletztes Fundtier nachts vom Finder zum Tierarzt zur Notfallversorgung gebracht wird, kommt es oftmals zu Diskussionen um die anfallenden Behandlungskosten. Denn generell gilt: Die rechtzeitige Meldung entscheidet darüber, wer die Kosten trägt.
Prinzipiell sind die Behörden für die Versorgung, Unterbringung und die notwendige tierärztliche Behandlung von Fundtieren zuständig. In der tagtäglichen Praxis für Tierärzte ergibt sich jedoch häufig das Problem, dass die Behörden eine Übernahme ablehnen, wenn nicht vor der medizinischen Versorgung eine Fundmeldung durch den Finder erfolgte. Diese Situation bringt die Tierärzte in eine Zwickmühle. Entweder ziehen sie den Finder für die Kostenübernahme heran, der sich bei Auffinden des Halters diese dann von ihm erstatten lassen müsste. Die Alternative ist, dass sie die Behandlung kostenlos durchführen. Beide Möglichkeiten stellen im Ergebnis keine gerechte Lösung dar.
Zuständige Behörde informieren
Das Gesetz sieht vor, dass der Finder vor dem Gang zum Tierarzt die zuständige Behörde, also das Ordnungsamt oder nachts die Polizei, über den Fund informiert. Da man aber nie abschätzen kann, wie stark das Tier wirklich verletzt ist, empfiehlt es sich, unverzüglich den Tierarzt aufsuchen und eine andere Person zu bitten, gleichzeitig die notwendige Fundanzeige aufzugeben. Damit hat man die Brücke zwischen gesetzlicher Notwendigkeit und Hilfsmaßnahmen für das Tier geschlagen und bleibt später nicht auf den Behandlungskosten sitzen.
Laut einem Urteil des Verwaltungsgerichtes in Götting aus dem Jahr 2010 sind die Kommunen dazu verpflichtet, für die Versorgung von Fundtieren aufzukommen. Dies gilt auch dann, wenn sie diese Aufgabe grundsätzlich einem Tierschutzverein übertragen haben. Grundlage dieser Entscheidung war ein Fall aus dem Südharz. Ein Tierarzt hatte die Stadt Bad Sachsa (Kreis Osterode) verklagt, weil diese sich weigerte, für die Behandlungs- und Unterbringungskosten einer verletzten Katze aufzukommen. Da der Finder beim Tierschutzverein niemand erreicht hatte und die örtliche Polizei zu einem anderen Einsatz unterwegs war, brachte er das Tier zum tierärztlichen Notdienst. Der Tierarzt konnte den Katzenhalter nicht ausfindig machen und machte daraufhin die entstandenen Kosten bei der Kommune geltend. Diese lehnte eine Zahlung jedoch rigoros ab. Der Tierarzt zog daraufhin vor Gericht und bekam Recht. Da die Stadt für die Versorgung des Tieres zuständig sei, musste sie dem Tierarzt rund 2.000 Euro zahlen.
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