Tasso-Tipp

Hattersheim. Wenn ein ver­letz­tes Fundtier nachts vom Finder zum Tierarzt zur Notfallversorgung gebracht wird, kommt es oft­mals zu Diskussionen um die anfal­len­den Behandlungskosten. Denn gene­rell gilt: Die recht­zei­ti­ge Meldung ent­schei­det dar­über, wer die Kosten trägt.

Foto: Liana KleinPrinzipiell sind die Behörden für die Versorgung, Unterbringung und die not­wen­di­ge tier­ärzt­li­che Behandlung von Fundtieren zustän­dig. In der tag­täg­li­chen Praxis für Tierärzte ergibt sich jedoch häu­fig das Problem, dass die Behörden eine Übernahme ableh­nen, wenn nicht vor der medi­zi­ni­schen Versorgung eine Fundmeldung durch den Finder erfolg­te. Diese Situation bringt die Tierärzte in eine Zwickmühle. Entweder zie­hen sie den Finder für die Kostenübernahme her­an, der sich bei Auffinden des Halters die­se dann von ihm erstat­ten las­sen müss­te. Die Alternative ist, dass sie die Behandlung kos­ten­los durch­füh­ren. Beide Möglichkeiten stel­len im Ergebnis kei­ne gerech­te Lösung dar.

Zuständige Behörde informieren
Das Gesetz sieht vor, dass der Finder vor dem Gang zum Tierarzt die zustän­di­ge Behörde, also das Ordnungsamt oder nachts die Polizei, über den Fund infor­miert. Da man aber nie abschät­zen kann, wie stark das Tier wirk­lich ver­letzt ist, emp­fiehlt es sich, unver­züg­lich den Tierarzt auf­su­chen und eine ande­re Person zu bit­ten, gleich­zei­tig die not­wen­di­ge Fundanzeige auf­zu­ge­ben. Damit hat man die Brücke zwi­schen gesetz­li­cher Notwendigkeit und Hilfsmaßnahmen für das Tier geschla­gen und bleibt spä­ter nicht auf den Behandlungskosten sitzen.

Laut einem Urteil des Verwaltungsgerichtes in Götting aus dem Jahr 2010 sind die Kommunen dazu ver­pflich­tet, für die Versorgung von Fundtieren auf­zu­kom­men. Dies gilt auch dann, wenn sie die­se Aufgabe grund­sätz­lich einem Tierschutzverein über­tra­gen haben. Grundlage die­ser Entscheidung war ein Fall aus dem Südharz. Ein Tierarzt hat­te die Stadt Bad Sachsa (Kreis Osterode) ver­klagt, weil die­se sich wei­ger­te, für die Behandlungs- und Unterbringungskosten einer ver­letz­ten Katze auf­zu­kom­men. Da der Finder beim Tierschutzverein nie­mand erreicht hat­te und die ört­li­che Polizei zu einem ande­ren Einsatz unter­wegs war, brach­te er das Tier zum tier­ärzt­li­chen Notdienst. Der Tierarzt konn­te den Katzenhalter nicht aus­fin­dig machen und mach­te dar­auf­hin die ent­stan­de­nen Kosten bei der Kommune gel­tend. Diese lehn­te eine Zahlung jedoch rigo­ros ab. Der Tierarzt zog dar­auf­hin vor Gericht und bekam Recht. Da die Stadt für die Versorgung des Tieres zustän­dig sei, muss­te sie dem Tierarzt rund 2.000 Euro zahlen.

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