Hattersheim. Da mittlerweile statistisch fast jede zweite Ehe geschieden wird, müssen Gerichte auch immer öfter die Frage nach dem Verbleib der gemeinsamen Haustiere entscheiden. So auch in dem Fall des vom Oberlandesgericht (OLG) Schleswig-Holstein am 20. Februar 2013 entschiedenen Fall, in dem die geschiedenen Eheleute sich nicht über den Verbleib der drei Hunde einigen konnten.
Daher musste das Gericht diese Frage entscheiden. Da es für Haustiere keine gesetzliche Regelung eines Sorgerechts wie bei Kindern gibt, müssen die Gerichte die Regelungen über die Haushaltsgegenstände anwenden. Das bedeutet, dass zunächst die Eigentumslage an den Tieren geklärt werden muss. Sind die Eheleute gemeinsam Miteigentümer, so muss das Gericht das Tier einem der beiden endgültig zusprechen.
Da der Tierschutz seit 2002 ins Grundgesetz aufgenommen und als Staatsziel statuiert wurde, muss der Tierschutz von den staatlichen Organen wie den Gerichten beachtet werden. Obwohl dies zum Großteil noch nicht in dem von Tierschützern geforderten Rahmen passiert, hat sich das OLG Schleswig daran gehalten und hat insbesondere in Bezug auf den schwerhörigen Boxer entschieden, dass er in seinem gewohnten Zuhause und somit bei der geschiedenen Ehefrau bleibt, da der geschiedene Ehemann in eine sehr kleine Wohnung gezogen war und dem Hund daher nicht den gewohnten Freiraum bieten könne wie die geschiedene Ehefrau auf dem großen Grundstück. Die geschiedene Ehefrau behielt zudem den Cocker-Spaniel, den sie von ihrem geschiedenen Mann in der Ehe geschenkt bekommen hatte. Der Ehemann hingegen bekam die Basset-Hündin zugesprochen. Das Urteil hat zwar für andere Gerichte keine Bindungswirkung, kann aber Richtern in ähnlichen Fällen als Orientierungshilfe dienen.
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