Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 16. Mai 2013, L 6 U 12/12, rechtskräftig
Halle. Ein Versicherungsvertreter verließ morgens sein Haus, um mit dem Auto zur Arbeit zu fahren. Er pfiff nach seinem Hund, der angerannt kam und ihn versehentlich umstieß. Die Folge war eine Knieverletzung. Die Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung als Arbeitsunfall ab, weil das Verabschieden vom Hund nicht zu dem versicherten Arbeitsweg gehöre. Die dagegen erhobene Klage hatte Erfolg. Nach Auffassung der Richter habe sich der Unfall auf dem unmittelbaren Weg zur Arbeit ereignet. Die Verabschiedung vom Hund sei nur eine unerhebliche und geringfügige Unterbrechung des Arbeitswegs gewesen.
Hintergrund
Gesetzlich unfallversichert ist nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII auch das Zurücklegen des mit der nach den §§ 2, 3, 6 SGB VII versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit. Wird dieser Weg nicht nur geringfügig unterbrochen, entfällt insoweit der Unfallversicherungsschutz.
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt