dog-418755_1280_pbDüsseldorf. Mehr als 70.000 Hunde neh­men die Tierheime, die dem Deutschen Tierschutzbund ange­schlos­sen sind, jedes Jahr auf. Den größ­ten Anteil machen Fundhunde aus. Jeder von ihnen hat eine eige­ne Geschichte. Einige Vierbeiner, die im Urlaub mit dabei sind, gehen ihren Besitzern wäh­rend der Reise ver­lo­ren. Andere sind von zu Hause aus­ge­büxt und fin­den nicht zurück. Egal, wel­ches Schicksal dahin­ter­steckt: Wer einen schein­bar her­ren­lo­sen Hund fin­det, kann viel dafür tun, dass er wie­der zu sei­nem Halter zurück­ge­führt wer­den kann.

„Der Finder soll­te zunächst einen mög­li­chen Besitzer in der Umgebung suchen und in der Nachbarschaft fra­gen, ob der Vierbeiner dort bekannt ist oder ver­misst wird“, rät Marius Tünte, Sprecher des Deutschen Tierschutzbundes. „Ist das nicht der Fall, soll­te man schau­en, ob das Tier gekenn­zeich­net ist. Viele Hunde haben Tätowierungen im Ohr oder an der Innenseite der Schenkel oder tra­gen einen Mikrochip.“ Die Nummer eines sol­chen Chips kön­nen Tierärzte mit einem spe­zi­el­len Lesegerät able­sen. Im Anschluss kann man online prü­fen, ob der Hund regis­triert wur­de, zum Beispiel im Deutschen Haustierregister.

Doch der Reihe nach. Welche Pflichten hat ein Finder über­haupt, wenn er unver­hofft auf den Hund gekom­men ist? „Der Finder muss den Fund unver­züg­lich bei der zustän­di­gen Fundbehörde, in der Regel der Gemeinde, anzei­gen und ist dazu ver­pflich­tet, das Fundtier bei der zustän­di­gen Gemeinde oder bei einer von ihr bestimm­ten Stelle abzu­ge­ben“, erläu­tert Tünte den recht­li­chen Rahmen.

Was kom­pli­ziert klingt, ist in der Praxis ganz ein­fach: Wer einen Hund fin­det, soll­te die­sen mög­lichst im ört­li­chen Tierheim abge­ben. Das Tierheim infor­miert dann die zustän­di­ge Fundbehörde, nimmt sich des Hundes vor­über­ge­hend an und hilft dabei, den Halter zu ermit­teln – meist in Zusammenarbeit mit einem Tierarzt, der die Registrierung des Tieres in einer Tierdatenbank, unter ande­rem dem Deutschen Haustierregister, überprüft.

Alternativ kann der Finder den Hund zunächst zu einem Tierarzt brin­gen. Dies ist vor­wie­gend dann sinn­voll, wenn das Tier offen­sicht­li­che Verletzungen hat oder inne­re Verletzungen zu ver­mu­ten sind. Der Tierarzt kann den Vierbeiner dann behan­deln und über­prü­fen, ob er gechippt ist. Vorher soll­te jedoch auch in die­sem Fall die zustän­di­ge Fundbehörde infor­miert wer­den. „Die Behandlungskosten muss grund­sätz­lich der Eigentümer des Tieres über­neh­men“, so Tünte. „Kann die­ser nicht ermit­telt wer­den, ist die Gemeinde, in deren Gebiet das Tier auf­ge­grif­fen wur­de, ver­ant­wort­lich für die Kostenerstattung.“

Sollte der Finder kei­ne Zeit haben, einen Tierarzt oder ein Tierheim auf­zu­su­chen, gilt: Den Hund auf kei­nen Fall allein zurück­las­sen! Stattdessen ist es sinn­voll, die Polizei zu rufen. Sie wird den Vierbeiner über­neh­men und ihn anschlie­ßend ins Tierheim bringen.

Die Mühe, sich um das Tier zu küm­mern, ist es in jedem Fall wert, denn laut Tünte kön­nen erfah­rungs­ge­mäß über die Hälfte der Fundhunde, die im Tierheim abge­ge­ben wer­den, zu ihren Haltern zurück­ge­führt werden.

IVH