München. Das Amtsgericht München hat den Antrag der getrennt leben­den Ehefrau auf Zuweisung von Hausrat in Form von min­des­tens eines oder bei­der Hunde zurück­ge­wie­sen. Maßgebend kom­me es dar­auf an, wer die Hauptbezugsperson zum Tier sei.

Der Sachverhalt
Urteil bei Trennung - wer bekommt die HundeDie Beteiligten leben nach drei Ehejahren seit Ende 2017 getrennt. Im September 2015 wur­de ein ers­ter Hund erwor­ben. Im November 2017 erwar­ben die Beteiligten einen wei­te­ren Hund. Zum Zeitpunkt der Trennung hiel­ten sich die Tiere zunächst bei der Antragstellerin auf. Der Antragsgegner nahm sie Anfang 2018 zu sich.

Die Antragstellerin trägt vor, dass der zwei­te Hund von ihr von der Züchterin gekauft wor­den sei. Sie habe sich qua­si allei­ne um den Hund geküm­mert und eine beson­ders inten­si­ve und inni­ge Bindung zu ihm ent­wi­ckelt. Besonders in der schwe­ren Zeit nach der Trennung hät­ten die Hunde sie über vie­les hin­weg getrös­tet. Der Antragsgegner habe die Hunde eigen­mäch­tig mit sich genommen.

Der Antragsgegner trägt vor, er habe sich wäh­rend des Zusammenlebens, soviel es mög­lich war, mit den Hunden beschäf­tigt und sich um die Hunde geküm­mert. Beide Hunde sei­en ihm sehr ans Herz gewach­sen. Die Hunde habe er in Absprache mit der Antragstellerin zu sich genom­men, da sich die­se wegen län­ge­rer Abwesenheit nicht mehr um die Hunde habe küm­mern kön­nen. Die Hunde soll­ten aus Tierschutzgesichtspunkten nicht getrennt wer­den. Beide sei­en sehr fixiert auf den Antragsgegner.

Die Entscheidung des Amtsgerichts
Die zustän­di­ge Richterin am Amtsgericht München gab dem getrennt leben­den Ehemann recht und wies den Herausgabeantrag zurück.

Zunächst wird nach § 1568 b Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ana­log davon aus­ge­gan­gen, dass bei­de Hunde im Miteigentum bei­der Beteiligten ste­hen, da sie wäh­rend der Ehezeit ange­schafft wur­den und von bei­den Beteiligten ver­sorgt und betreut wur­den, wenn auch strei­tig ist, wer die Hunde über­wie­gend betreut und ver­sorgt hatte.

Ein Hund ist im Rahmen von Trennung und Scheidung zwar grund­sätz­lich als „Hausrat“ ein­zu­ord­nen, der nach Billigkeit zu ver­tei­len ist. Berücksichtigt wer­den muss aber, dass es sich um ein Lebewesen han­delt. Maßgeblich ist inso­weit aus Gründen des Tierschutzes, wer die Hauptbezugsperson des Tieres ist.

Wer ist Hauptbezugsperson des Tieres?
Unabhängig davon, wer den Hund (die Hunde) wäh­rend der Ehe über­wie­gend betreut und ver­sorgt hat, kommt es dar­auf an, zu wem das Tier eine Beziehung auf­ge­baut hat, wer also die Hauptbezugsperson zum Tier ist. Unstreitig pflegt und betreut der Antragsgegner die bei­den Hunde seit März 2018.

Es ist daher davon aus­zu­ge­hen, dass der Antragsgegner die Hauptbezugsperson für die bei­den Hunde ist. Der Antragsgegner trägt unbe­strit­ten vor, die Hunde hät­ten zuein­an­der eine gute Bindung auf­ge­baut. Es ist all­ge­mein bekannt, dass Hunde Rudeltiere sind, deren Mitglieder sich unter­ein­an­der ken­nen und nicht belie­big aus­tausch­bar sind.

Auch der Mensch, der das Tier oder die Tiere betreut, hat einen Platz in die­ser Hierarchie inne. Da Hunde, die eine Bindung unter­ein­an­der auf­ge­baut haben, unter dem Verlust einer sol­chen Bindung lei­den, ist die Kontinuität des Zusammenlebens der bei­den Hunde aus tier­schutz­recht­li­chen Gesichtspunkten eben­falls in die Abwägung einzubeziehen.

Es sind kei­ne Anhaltspunkte dafür vor­han­den, dass die Hunde beim Antragsgegner nicht gut ver­sorgt wür­den. Daher ent­spricht es der Billigkeit, die bei­den Hunde zum einen nicht von­ein­an­der zu tren­nen und zum ande­ren, sie nicht von der seit nun­mehr zehn Monaten haupt­säch­li­chen Betreuungsperson (Antragsgegner) zu tren­nen und ihnen einen erneu­ten Umgebungswechsel zuzumuten.

Amtsgericht München, Beschluss vom 2.1.2019 – 523 F 9430/18

Quelle: Rechtsindex - Das juris­ti­sche Informationsportal