Düsseldorf. Bei einer Scheidung kommt es bei der Zuweisung des Familienhundes darauf an, wer die Hauptbezugsperson des Tieres ist und wer sich nach der Trennung am besten um das Tier kümmern kann. Es ist keine Bestrafung für ein Fehlverhalten, in diesem konkreten Fall die Affäre mit einer anderen Frau.
Laut ARAG-Experten wollte die betrogene Ehefrau genau dies aber erreichen: Als sie ihren untreuen Gatten verließ, nahm sie den gemeinsamen Hund mit, ohne dem Ex seinen Aufenthaltsort zu verraten. Der Fall landete vor Gericht. Doch auch die Richter des Amtsgerichts Marburg waren überzeugt, dass der Ehemann aus Hundesicht die bessere Partie war. Denn er wohnte auch nach der Trennung in einem Haus mit Garten im alten und damit deutlich artgerechteren Umfeld des Hundes. Das Frauchen musste sich mit einem Umgangsrecht mit dem Hund zufriedengeben (Amtsgericht Marburg, Az.: 74 F 809/23 WH).
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