Düsseldorf. Berner-Sennenhund-Mischling ‚Max’ durf­te zwar mit sei­nem Frauchen in der Wohnung leben, aber es gab Auflagen von der Vermieterin: Der vier­bei­ni­ge Mitbewohner durf­te nur blei­ben, solan­ge es kei­nen Ärger mit ande­ren Mietern gab. Zudem war der Aufenthalt auf dem Grundstück der Vermieterin nur mit einer Leine erlaubt. Das Frauchen igno­rier­te letz­te­res ger­ne, wofür es prompt eine Abmahnung gab. Als ‚Max’ jedoch eines Tages einen Mieter angrei­fen woll­te, folg­te der Rauswurf aus der Wohnung. Der Nachbar konn­te den aggres­si­ven Hund durch lau­tes Schreien zunächst zurück­drän­gen. Er zück­te sein Handy, um Beweisfotos vom Hund und der Situation zu machen. Das fand Max‘ Frauchen gar nicht lus­tig, belei­dig­te den Nachbarn als Rechtsradikalen und ging mit einem Stock auf ihn los. Sie ver­fehl­te ihn nur knapp.

Daraufhin folg­te die außer­or­dent­li­che und frist­lo­se Kündigung der Wohnung. Die Hundehalterin war unein­sich­tig und zog vor Gericht. Doch nach Auskunft der ARAG-Experten hat­te die Vermieterin aus meh­rer­lei Gründen Recht. Dabei war das ver­trags­wid­ri­ge Ausführen des Tieres ohne Leine in die­sem Fall nur ein gering­fü­gi­ger Grund. Viel schwer­wie­gen­der – und so sahen das auch die Richter – waren der Schlagversuch und die Beleidigung durch die Hundehalterin. Beides stel­le für das Opfer, das in der glei­chen Wohnanlage lebt, einen Nachteil dar. Daher muss­te das aggres­si­ve Paar aus­zie­hen (AG München, Az.: 472 C 7153/13).

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