Düsseldorf. Haftpflichtversicherungen für Tierhalter wer­den meist für ein Jahr geschlos­sen und ver­län­gern sich auto­ma­tisch um ein Jahr, wenn der Vertrag nicht frist­ge­recht gekün­digt wird. Doch was pas­siert eigent­lich, wenn das Tier ver­stirbt oder ver­kauft bezie­hungs­wei­se ver­schenkt wird? Gelten dann die Kündigungsfristen noch? Und wie sieht es mit der Beitragspflicht aus? Besteht sie fort?

ARAG Experten klä­ren auf: Grundsätzlich wird durch eine Tierhalterhaftpflicht-Versicherung ein Risiko ver­si­chert. Dieses Risiko fällt beim Versterben des Tieres oder des­sen Verkauf weg. Daher kann der frü­he­re Tierhalter die Versicherung wegen Wegfall des Risikos auch außer der Frist kün­di­gen. Die Versicherung wird dabei rück­wir­kend zum Sterbe- oder Verkaufsdatum auf­ge­ho­ben. Soweit Beiträge im Voraus ent­rich­tet wur­den, wer­den sie nach Auskunft von ARAG Experten von der Versicherung zurück­er­stat­tet. Tierhalter müs­sen ihre Versicherung aller­dings schrift­lich vom Tod bezie­hungs­wei­se Verkauf des Tieres in Kenntnis setzen.

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