Düsseldorf. Haftpflichtversicherungen für Tierhalter werden meist für ein Jahr geschlossen und verlängern sich automatisch um ein Jahr, wenn der Vertrag nicht fristgerecht gekündigt wird. Doch was passiert eigentlich, wenn das Tier verstirbt oder verkauft beziehungsweise verschenkt wird? Gelten dann die Kündigungsfristen noch? Und wie sieht es mit der Beitragspflicht aus? Besteht sie fort?
ARAG Experten klären auf: Grundsätzlich wird durch eine Tierhalterhaftpflicht-Versicherung ein Risiko versichert. Dieses Risiko fällt beim Versterben des Tieres oder dessen Verkauf weg. Daher kann der frühere Tierhalter die Versicherung wegen Wegfall des Risikos auch außer der Frist kündigen. Die Versicherung wird dabei rückwirkend zum Sterbe- oder Verkaufsdatum aufgehoben. Soweit Beiträge im Voraus entrichtet wurden, werden sie nach Auskunft von ARAG Experten von der Versicherung zurückerstattet. Tierhalter müssen ihre Versicherung allerdings schriftlich vom Tod beziehungsweise Verkauf des Tieres in Kenntnis setzen.
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