Düsseldorf. Wer Sokas (sogenannte Kampfhunde) geschenkt bekommt, sollte die dafür erforderlichen Halterbedingungen kennen. Ansonsten kann das Geschenk schnell im Tierheim landen. So geschehen in einem konkreten Fall. Der frisch gebackene Hundebesitzer erfuhr erst anlässlich eines Impftermins des geschenkten Welpen, dass er es mit einem Listenhund zu tun hatte, für dessen Haltung er eine Erlaubnis benötigt. Da ihm diese fehlte, blieb ihm nur, den Welpen an ein Tierheim abzugeben und eine Verzichtserklärung zu unterzeichnen.
Ein vermeintlich geschickter Winkelzug sollte ihn wieder in den Besitz des Hundes bringen: Auf seine Veranlassung hin sprachen mehrere Personen beim Tierheim vor, doch keiner wurde als Halter des Soka-Welpen akzeptiert. Daraufhin wandte sich der Ex-Halter an das Verwaltungsgericht und verlangte den Vierbeiner zurück, da es ihm nicht zugemutet werden könne, im Tierheim zu bleiben. Denn es bilde sich gerade in den ersten Lebensmonaten ein besonderes Verhältnis zwischen Hund und Halter. Doch die Richter sahen den Fall anders und wollten kein berechtigtes Interesse an der Haltung eines Listenhundes erkennen – eine der erforderlichen Voraussetzungen für die Erlaubnis, einen Soka zu halten (VG Mainz, Az.: 1 L 223/07). ARAG-Experten weisen darauf hin, dass diese Voraussetzungen von Bundesland zu Bundesland variieren. Sie sind in der jeweiligen Kampfhundeverordnung festgelegt.
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