Düsseldorf. Wer Sokas (soge­nann­te Kampfhunde) geschenkt bekommt, soll­te die dafür erfor­der­li­chen Halterbedingungen ken­nen. Ansonsten kann das Geschenk schnell im Tierheim lan­den. So gesche­hen in einem kon­kre­ten Fall. Der frisch geba­cke­ne Hundebesitzer erfuhr erst anläss­lich eines Impftermins des geschenk­ten Welpen, dass er es mit einem Listenhund zu tun hat­te, für des­sen Haltung er eine Erlaubnis benö­tigt. Da ihm die­se fehl­te, blieb ihm nur, den Welpen an ein Tierheim abzu­ge­ben und eine Verzichtserklärung zu unterzeichnen.

Ein ver­meint­lich geschick­ter Winkelzug soll­te ihn wie­der in den Besitz des Hundes brin­gen: Auf sei­ne Veranlassung hin spra­chen meh­re­re Personen beim Tierheim vor, doch kei­ner wur­de als Halter des Soka-Welpen akzep­tiert. Daraufhin wand­te sich der Ex-Halter an das Verwaltungsgericht und ver­lang­te den Vierbeiner zurück, da es ihm nicht zuge­mu­tet wer­den kön­ne, im Tierheim zu blei­ben. Denn es bil­de sich gera­de in den ers­ten Lebensmonaten ein beson­de­res Verhältnis zwi­schen Hund und Halter. Doch die Richter sahen den Fall anders und woll­ten kein berech­tig­tes Interesse an der Haltung eines Listenhundes erken­nen – eine der erfor­der­li­chen Voraussetzungen für die Erlaubnis, einen Soka zu hal­ten (VG Mainz, Az.: 1 L 223/07). ARAG-Experten wei­sen dar­auf hin, dass die­se Voraussetzungen von Bundesland zu Bundesland vari­ie­ren. Sie sind in der jewei­li­gen Kampfhundeverordnung festgelegt.

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