Düsseldorf. Unwissenheit schützt auch – oder gera­de – Tierärzte nicht vor einer Strafe. Ihre ver­meint­li­che Ahnungslosigkeit kann Tierärzte sogar ihre Zulassung gekos­tet. Dabei ver­wei­sen die ARAG-Experten auf einen kon­kre­ten Fall, in dem eine Tierärztin trotz mehr­fa­cher Verwarnungen, Buß- und Zwangsgelder immer wie­der abge­lau­fe­ne oder nicht zuge­las­se­ne Medikamente an ihre tie­ri­schen Patienten ver­teil­te. Als die zustän­di­ge Behörde ihr schließ­lich die Approbation ent­zog, klag­te sie dage­gen. Ihre Begründung: Es sei nicht mög­lich, alle Arzneimittel in ihrer Praxis zu ken­nen. Ein unwür­di­ger Einwand, wie die Richter befan­den, da es zu den ele­men­ta­ren Pflichten von Tierärzten gehö­re, nicht nur ein­schlä­gi­ge arz­nei­mit­tel­recht­li­che Vorschriften zu ken­nen, son­dern auch, den Bestand der eige­nen Hausapotheke zu kon­trol­lie­ren (Oberverwaltungsgericht Münster, Az.: 13 A 4112/19).

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