Halle. Im vorliegenden Fall hatte die Behörde dem Halter eines Miniatur-Bullterriers aufgegeben, einen Wesenstest zu dessen Sozialverträglichkeit nachzuweisen, weil dieser als sogenannte „Listenhund“ nach dem Gesetz als gefährlich gelte. Hiergegen wendet sich der Kläger.
Der Sachverhalt
Nach dem Hundegesetz Sachsen-Anhalt müssen als gefährlich geltende Hunde, um gehalten werden zu dürfen, einen sogenannten Wesenstest bestehen. Als gefährlich gelten unter anderem Hunde, die aufgrund ihrer Rassezugehörigkeit als gefährlich vom Gesetzgeber eingestuft wurden.
Hierzu zählen unter anderem der Bullterrier, nicht aber der Miniatur-Bullterrier, der heute als eigene Rasse anerkannt ist. In der Verordnung des Innenministeriums zum Hundegesetz Sachsen-Anhalt wird in der Anlage 6 zu § 4a der Miniatur-Bullterrier dem Bullterrier indes gleichgestellt, sodass er deshalb von den Behörden allein aufgrund seiner Rasse ebenfalls als gefährlicher Hund behandelt wird.
Die Entscheidung
Das Verwaltungsgericht Halle hat dem Kläger Recht gegeben und durch Urteil (Az. 1 A 241/16 HAL) entschieden, dass der Miniatur-Bullterrier des Klägers nicht als gefährlicher Hund im Sinne des Hundegesetzes Sachsen-Anhalt gilt. Soweit diese Rasse in der Hundeverordnung des Landes Sachsen-Anhalt der Bullterrierrasse gleichgestellt wird, sei dies rechtswidrig.
Die entsprechende Anlage 6 zu § 4a HundeVO sei nichtig, weil der Verordnungsgeber zu einer solchen Regelung nicht ermächtigt sei, die Vorgaben des Gesetzes nicht eingehalten habe und die maßgebliche Regelung überdies missverständlich und damit nicht hinreichend bestimmt sei. Das aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitende Gebot der hinreichenden Bestimmtheit und Klarheit der Norm fordert vom Normgeber, seine Regelungen grundsätzlich so genau zu fassen, dass der Betroffene die Rechtslage, das heißt Inhalt und Grenzen von Gebots- oder Verbotsnormen in zumutbarer Weise erkennen und sein Verhalten danach ausrichten kann. Das ist hier nicht der Fall.
Zudem sei das vom Bundesverfassungsgericht vorgebende Beobachtungsgebot nicht eingehalten. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist es Sache des Normgebers, im Hinblick auf den jeweiligen Lebensbereich darüber zu entscheiden, ob, mit welchem Schutzniveau und auf welche Weise Situationen entgegengewirkt werden soll, die nach seiner Einschätzung zu Schäden führen können.
Das Gericht hat die Berufung zum Oberverwaltungsgericht zugelassen, weil eine andere Kammer des Verwaltungsgerichtes Halle (Urteil vom 22.1.2019 – 4 A 144/18 HAL) entschieden hatte, dass der Halter eines Miniatur-Bullterriers wegen dessen Gefährlichkeit aufgrund seiner Rasse erhöhte Hundesteuer zahlen muss.
Verwaltungsgericht Halle, Urteil vom 21.3.2019 – 1 A 241/16 HAL
Quelle: Rechtsindex - Das juristische Informationsportal