Trier. Im vorliegenden Fall wurde nach einem Beißvorfall der Maltesermischling der Antragstellerin als „gefährlicher Hund“ eingestuft. Angeordnet wurden unter anderem Maulkorb und Leine, sowie eine Sachkundprüfung, Kennzeichnungspflicht mittels Chip. Dagegen wehrte sich die Antragstellerin.
Der Sachverhalt
Die Antragstellerin ist Halterin eines Maltesermischlings. Im Juni 2018 kam es zu einem Beißvorfall. Der unangeleinte Hund rannte zwei spielenden Kindern hinterher und biss eines der Kinder in die Wade, sodass dieses ärztlich behandelt werden musste.
Daraufhin stufte die als Ordnungsbehörde zuständige Verbandsgemeinde den Hund der Antragstellerin als gefährlichen Hund im Sinne der einschlägigen Vorschriften ein, ordnete unter anderem Folgendes an:
- Anlein– und Maulkorbzwang,
- Nachweis über eine abgelegte Sachkundeprüfung,
- Nachweis einer Haftpflichtversicherung
- Kennzeichnungspflicht des Hundes mittels Chip.
Die Antragstellerin legte gegen die Verfügung Widerspruch ein und wandte sich mit der Bitte um Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes an das Verwaltungsgericht Trier. Zur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, der Beißvorgang müsse von den Kindern provoziert worden sein. Im Übrigen stelle ihre kleine Maltesermischlingshündin kein erhebliches Gefahrenpotenzial dar.
Die Entscheidung
Dieser Auffassung vermochten sich die Richter der 8. Kammer indes nicht anzuschließen. Nach den einschlägigen Vorschriften gelte ein Hund, der sich als bissig erwiesen habe, als gefährlicher Hund.
Nur wenn es sich bei dem Beißvorfall ausschließlich um eine Reaktion des Hundes auf einen Angriff beziehungsweise auf eine vorangegangene Provokation handele, scheide die Annahme einer Bissigkeit des Tieres aus. Dies sei hier jedoch nicht der Fall gewesen. Vielmehr habe der Hund der Antragstellerin die beiden spielenden Kinder verfolgt, als diese aus Angst vor dem auf sie zukommenden Hund weggelaufen seien, und habe dann eines der Kinder gebissen.
Keine Provokation des Hundes ersichtlich
Für eine Provokation des Hundes spreche nach Aktenlage nichts. Die Antragstellerin selbst habe den Vorfall nicht beobachtet. Hingegen hätten die Großeltern eines der Kinder den Vorfall beobachtet und geschildert. Ihre Angaben enthielten keine Hinweise auf eine vorangegangene Provokation.
Dass es sich lediglich um einen kleinen Hund handele, stehe der Einstufung als gefährlicher Hund nicht entgegen. Wie der Vorfall zeige, könne sich auch ein kleiner Hund als bissig und damit als gefährlich im Sinne der einschlägigen Vorschriften zeigen.
Da die Einstufung des Hundes als gefährlicher Hund nach der im Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung rechtlich nicht zu beanstanden sei, seien in Konsequenz auch die weiteren von der Antragsgegnerin getroffenen Anordnungen rechtlich nicht zu beanstanden, da diese sich aus der Einstufung als gefährlicher Hund aus dem Gesetz ergäben.
Rechtsgrundlage
Rechtsgrundlage für die Einstufung als gefährlicher Hund nach Ziffer I des angefochtenen Bescheides ist § 1 Abs. 1 Nr. 1 Landesgesetz über gefährliche Hunde (LHundG). Danach gelten alsgefährliche Hunde im Sinne des Gesetzes diejenigen Hunde, die sich als bissig erwiesen haben.
Verwaltungsgericht Trier, Beschluss vom 2.10.2019 – 8 L 4009/19.TR
Quelle: Rechtsindex - Das juristische Informationsportal