München. Einem Hund werden erhebliche Leiden zugefügt, wenn er in einem Zeitraum von 30 Minuten in einem in der prallen Sonne bei Außentemperaturen von 25 Grad abgestellten Pkw ohne Wasser zurückgelassen wird und eine Austrocknung des Tieres die Folge ist.
Der Sachverhalt
Obwohl das Fahrzeug der prallen Sonne ausgesetzt war, parkte die Betroffene und ließ ihren Hund bei Außentemperaturen von 25 Grad Celsius zurück. Lediglich die hintere Scheibe der Beifahrerseite war einen Spalt, maximal fünf Zentimeter geöffnet. Alle anderen Fenster waren verschlossen.
Wasser stand dem Hund nicht zur Verfügung. Er hatte bereits blutunterlaufene Augen, Schaum vor dem Mund und hyperventilierte. Da das Fahrzeug nicht versperrt war, wurde der Hund durch die verständigte Polizei aus dem Fahrzeug geholt.
Die Entscheidung
Dem Hund wurden ohne vernünftigen Grund erhebliche Leiden zugefügt, so das Amtsgericht München in seinem Urteil. Die Betroffene hat sich nach §§ 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2, 18 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 4 TierSchG schuldig gemacht. Das Gericht hält eine Geldbuße von 200 Euro für tat- und schuldangemessen.
Die Betroffene hätte die Gefahr für den Hund durchaus erkennen können, so das Gericht. In der Presse wird häufig über solche Fälle, sei es im Auto zurückgelassene Kleinkinder oder Tiere, mit den entsprechenden Gefahren berichtet. Sie hätte auch ohne Weiteres durch Öffnen der Fenster und Bereitstellen einer Wasserschale, das Leiden des Hundes verhindern können.
Amtsgericht München, Urteil vom 29.11.2017 – 1115 OWi 236 Js 193231/17
Quelle: Rechtsindex - Das juristische Informationsportal