Düsseldorf. Bellen ist für Hunde ein Kommunikationsmittel und liegt in der Natur der Tiere. Bellt ein Hund aber beson­ders häu­fig oder lan­ge, kann dies zu Streitigkeiten mit den Nachbarn füh­ren. Die Frage ist: Wann ist Hundegebell als Ruhestörung ein­zu­stu­fen und was müs­sen Mitbewohner ein­fach erdul­den? Verschiedene Gerichtsurteile geben Antworten.

Ob vor Freude, weil der gelieb­te Mensch nach Hause kommt oder vor Aufregung, wenn der Postbote an der Haustür klin­gelt: Mit ihrem Bellen drü­cken Hunde Emotionen aus. Vielen Rassen liegt es im Blut, Geräusche laut­stark zu mel­den – manch­mal zum Unmut des Nachbarn, der die Lautäußerungen als Lärmbelästigung emp­fin­den kann. Damit haben sich bereits diver­se Gerichte beschäf­tigt. Das über­ein­stim­men­de Urteil: Auch für Hundegebell gel­ten Richtlinien und regeln Ruhezeiten.

Wie viel und wie lan­ge dür­fen Hunde bellen?
„Das Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 7. Juni 1993 wird mitt­ler­wei­le als Standardurteil in Lärmangelegenheiten ver­wen­det“, erklärt der auf Tierrecht spe­zia­li­sier­te Anwalt Andreas Ackenheil. Dieses Urteil mit dem Aktenzeichen 12 U 40/93 ver­pflich­tet einen Hundehalter, sein Tier so zu hal­ten, dass Hundegebell, Winseln oder Jaulen auf dem Grundstück des Nachbarn zu bestimm­ten Ruhezeiten nicht zu hören ist. Diese Zeiten gel­ten von 13 bis 15 Uhr sowie von 22 bis 6 Uhr. Ebenso darf Hundegebell nicht län­ger als zehn Minuten unun­ter­bro­chen und ins­ge­samt 30 Minuten täg­lich zu hören sein. „Natürlich kön­nen fest­ge­setz­te Bellzeiten einem Hund nicht ver­ständ­lich gemacht wer­den, daher sind die Regelungen eher als Orientierung zu ver­ste­hen“, erklärt der Tierrechtsexperte.

Auch in länd­li­cher Umgebung muss ein Hundehalter dafür sor­gen, dass Nachbarn vor 7 Uhr mor­gens, zwi­schen 13 und 15 Uhr und nach 22 Uhr kei­ner Lärmbelästigung durch Hundegebell aus­ge­setzt sind. Das Recht der Nachbarn auf Ruhe hat hier Vorrang vor dem Interesse des Hundehalters, wie das Landgericht Mainz am 22. Juni 1994 unter dem Aktenzeichen 6 S 87/94 verurteilte.

Dürfen Hunde an Sonn- und Feiertagen bellen?
Hundegebell täglich maximal 60 Minuten„Geht von einer Hundehaltung eine erheb­li­che Lärmbelästigung durch das Hundegebell aus, so kann die Ordnungsbehörde anord­nen, dass die Hunde nachts und an Sonn- und Feiertagen in geschlos­se­nen Gebäuden gehal­ten wer­den.“ „Diese Maßnahme ist ange­sichts des ord­nungs­wid­ri­gen Verhaltens des Hundehalters zuläs­sig“, erläu­tert Anwalt Ackenheil. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Lüneburg am 5. Juli 2013 unter dem Aktenzeichen 11 ME 148/13 ent­schie­den. Begründet wur­de das Urteil damit, dass häu­fi­ges, über­mä­ßig lau­tes und anhal­ten­des Hundegebell, ins­be­son­de­re zu Ruhezeiten wie der Mittags- und Nachtzeit sowie an Sonn- und Feiertagen, eine erheb­li­che Belästigung der Nachbarschaft und damit eine Ordnungswidrigkeit darstellt.

Besteht ein Anspruch auf Mietminderung?
„Andere Mieter kön­nen die Miete wegen nach­bar­li­chen Hundegebells allen­falls dann min­dern, wenn der Hund regel­mä­ßig und lang anhal­tend laut klin­gelt.“ „Gelegentliches Bellen stellt kei­nen Grund für eine Mietminderung dar“, sagt der Anwalt unter Berufung auf ein Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 6. März 2005 mit dem Aktenzeichen 49 C 165/05. Das Gericht führ­te dazu, dass ein gele­gent­li­ches Bellen noch nicht als Mietmangel bezeich­net wer­den könn­te – eben­so wenig wie ande­re, mit der Wohnnutzung zwangs­läu­fig ver­bun­de­ne nach­bar­li­che Laute wie Schritte, das Rauschen einer Dusche oder Toilettenspülung. Der Geräuschartige gehö­ren eben­so wie die Lebenszeichen eines Hundes zu dem Geräuschspektrum, das jeden Mieter eines Mehrfamilienhauses erwartet.

Aus einem wei­te­ren Urteil des Amtsgerichts Rheine vom 3. Februar 1998 mit dem Aktenzeichen 14 C 731/97 geht her­vor, dass Mieter, die wegen Hundegebells in der Nachbarswohnung die Miete min­dern, in einem kon­kre­ten Prozess dar­le­gen müs­sen, zu wel­chen Zeiten der Hund hör­ba­re Geräusche von sich gege­ben hat.

Um Konflikte in der Nachbarschaft zu ver­mei­den, ist es daher nicht nur hilf­reich, das Gespräch zu suchen. Der Hundehalter soll­te auch Ursachenforschung betrei­ben und gemein­sam mit dem Vierbeiner dar­an arbei­ten – gege­be­nen­falls auch mit­hil­fe eines Hundetrainers.

Industrieverband Heimtierbedarf (IVH) e. V.