Düsseldorf. Wenn Eheleute sich schei­den las­sen, kommt es oft zum Streit dar­über, wer was am Ende behal­ten darf. Das Problem mag bei Geschirr, Möbeln und Bankkonten noch lös­bar sein. Aber wie steht es um im Haushalt leben­de Tiere? Einfach tei­len? Es liegt auf der Hand, dass dies wenig prak­ti­ka­bel ist, wenn nur ein Tier vor­han­den ist. In die­sem Fall bekommt es laut ARAG-Experten die Hauptbezugsperson, die das Tier täg­lich ver­sorgt, zuge­spro­chen. Wenn es aller­dings um meh­re­re Tiere geht, auf die bei­de Ex-Partner Anspruch erhe­ben, wird auf­ge­teilt. Dabei ver­wei­sen die ARAG Experten auf einen kon­kre­ten Fall, in dem drei Hunde die juris­ti­sche Hauptrolle spielten.

Jeder der geschie­de­nen Partner woll­te alle Vierbeiner, vor allem aber eine Basset Hündin, behal­ten. Gekauft wur­de sie als Welpe von der Ehefrau, gefüt­tert aus­schließ­lich vom Ehemann, der auch die Steuer bezahl­te, Gassi gin­gen bei­de. Ein schwie­ri­ger Fall also. Ausschlaggebend für die Richter waren daher die ande­ren bei­den Hunde, ein Boxerrüde und ein Cocker Spaniel. Der Cocker gehör­te allein sei­nem Frauchen und wur­de unstrit­tig ihr zuge­spro­chen. Auch den Boxer woll­ten die Richter nicht aus dem gewohn­ten Umfeld rei­ßen, da er alt und schwer­hö­rig war und sich nur schwer in einer Stadtwohnung zurecht­fin­den wür­de. Er soll­te also eben­falls mit sei­nem Frauchen im Landhaus mit gro­ßem Grundstück woh­nen blei­ben. Somit durf­te die Basset Hündin mit dem Herrchen in die Stadt zie­hen. Die Einheit der drei Hunde spiel­te bei der rich­ter­li­chen Entscheidung kei­ne Rolle (Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Az.: 15 UF 143/12).

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