Wenn das Heimtier den Halter überlebt

Düsseldorf. Heimtiere sind für vie­le Menschen nicht nur Tiere, son­dern Familienmitglieder und enge Begleiter im Leben. Daher über­rascht es nicht, dass immer mehr Heimtierhalter sich Gedanken dar­über machen, was nach ihrem eige­nen Ableben mit ihren gelieb­ten Tieren gesche­hen soll. Will man als Besitzer sicher­stel­len, dass das Tier auch nach dem eige­nen Tod gut ver­sorgt ist, soll­ten recht­zei­tig Vorkehrungen getrof­fen sein.

Das Wissen, dass sich jemand um den treu­en Hund oder die gelieb­te Katze küm­mern wird, wenn man selbst nicht mehr da ist, nimmt eine Last von den Schultern – und das ganz unab­hän­gig vom eige­nen Alter. Hierzu las­sen sich die kon­kre­ten Wünsche in einem Testament ver­an­kern. Um dies umzu­set­zen, soll­te man einen Experten hin­zu­zie­hen. Die Grundlagen erklärt Rechtsanwalt Andreas Ackenheil, der sich mit sei­ner Kanzlei auf die Rechtsgebiete rund um Tiere, das Tierrecht, spe­zia­li­siert hat: „Bei einem Heimtier han­delt es sich um ein Mitgeschöpf, dass nach § 90a BGB recht­lich wie eine Sache behan­delt wird und ver­erbt wer­den kann, also wie ein Haus oder Auto. Umgekehrt darf ein Tier nach §§ 1 und 1923 BGB selbst nichts erben, weil es kein Träger von Rechten und Pflichten ist.“ Wer das Wohlergehen sei­nes Tieres über das Erbe absi­chern möch­te, kann dafür bestimm­te Auflagen im Testament bestimmen.

Wer darf mein Tier erben?
Als Erbe darf sowohl eine Person, also etwa ein Nachkomme oder eine nicht ver­wand­te Betreuerin oder Bekannte, als auch eine Organisation oder Stiftung ein­ge­setzt wer­den. Wichtig ist dabei, bereits vor­ab mit den Betreffenden dar­über zu spre­chen. „Wie beim sons­ti­gen Nachlass auch, kön­nen Erben das Erbe aus­schla­gen. Wenn man sich aber im Vorfeld einigt, dass die Verantwortung für das Tier über­nom­men und ein Teil des Vermögens für die Pflege und Haltungskosten bestimmt wird, dann gibt es in der Regel kei­ne böse Überraschung“, sagt der Experte. „Wenn ich mein Tier lie­be – und das tue ich, wenn ich mir Gedanken dar­über mache, wie ich sein Wohlergehen nach mei­nem Tod absi­chern kann – dann gibt eine sol­che Einigung ein­fach auch eine gro­ße Gewissheit und beruhigt.“

An das Erbe geknüpf­te Bedingungen
Im Vordergrund steht in der Regel das Ziel, dass der Erbe dafür Sorge trägt, dass es dem Tier wei­ter an nichts fehlt, dass also für Pflege, Futter, Tierarztbesuche und Co. gesorgt ist. Weiterhin kön­nen aber auch ande­re Auflagen an das Erbe geknüpft sein, wie der Rechtsanwalt aus­führt: „Berühmt ist etwa das Beispiel vom Modeschöpfer Mooshammer, der sei­ne Hündin ‚Daisy’ sei­nem Fahrer ver­macht hat­te. Weil die Hündin selbst nicht erben durf­te, wur­de bestimmt, dass der Chauffeur sich um ‚Daisy’ küm­mert und dafür bis zu ihrem Tod Wohnrecht in der Villa bekam.“ Alternative Auflagen kön­nen etwa sein, dass der fes­te Tierarzt bei­be­hal­ten wer­den soll, dass eine bestimm­te Zeit für Spielen und Spazieren vor­ge­se­hen oder dass das Fell des Tieres täg­lich gebürs­tet wird. Hier sind vie­le Details möglich.

Zusätzlich kann ein Testamentsvollstrecker ein­ge­setzt wer­den, der prüft, ob alles ein­ge­hal­ten wird. „Das kann eine Person aus dem Umfeld sein, aber auch ein Anwalt oder eine Tierschutzorganisation. Die gän­gi­ge Empfehlung ist meist der neu­tra­le Blick einer exter­nen Person, damit kein Streit aus die­ser Kontrolle ent­steht“, fasst Ackenheil zusammen.

Expertise bei der Formulierung
Prinzipiell kann jeder sein Testament selbst ver­fas­sen und muss es nicht nota­ri­ell beglau­bi­gen las­sen. Wenn aber – wie im Mooshammer-Beispiel – Werte wie ein Haus mit dem Erben des Tieres ver­knüpft sind, kommt es sehr genau auf die Formulierungen an. Rechtsanwalt Ackenheil macht das deut­lich: „Die exak­te Formulierung im Testament muss wohl­über­legt sein. Dafür soll­te man sich jeman­den suchen, der auf das Erbrecht spe­zia­li­siert ist. Ungenaue oder unzu­läs­si­ge Formulierungen kön­nen sonst dafür sor­gen, dass das Erbe anders als gewünscht ver­teilt wird.“ So ver­ges­sen Laien schnell, dass womög­lich ein geän­der­ter Grundbucheintrag not­wen­dig wer­den könn­te. Oder es gibt eine schwam­mi­ge Formulierung und damit ein Schlupfloch, nach dem die Wünsche des Erblassers nicht im Detail umge­setzt wer­den müssen.

„Wenn ein Testament durch einen Fehler nicht aner­kannt wird, tritt die gesetz­li­che Erbfolge in Kraft. Dabei rückt dann eine Frage in den Fokus: Was war der Wille des Erblassers?“, sagt der Experte. Für sol­che Fälle sei es immer hilf­reich, wenn man die Entscheidung etwas vor­la­gert. Wenn etwa in einer Vorsorgevollmacht bestimmt ist, dass sich eine bestimm­te Vertrauensperson um den Hund küm­mert, wenn man selbst zum Beispiel durch einen Unfall nicht in der Lage dazu ist, dann könn­te das auch dem Willen des Erblassers im Testament ent­spre­chen. Letztlich geben Testament und Vollmacht dem Tierhalter aber auch ein­fach die Gewissheit, dass sich jemand um das gelieb­te Heimtier kümmert.