Düsseldorf. Nun ist es endgültig, wie ARAG-Experten informieren: Die Angestellte einer Werbeagentur darf ihre dreibeinige Hündin „Kaya“ nicht länger mit ins Büro nehmen. Die Entscheidung des Arbeitgebers sei von dessen Direktionsrecht gedeckt, entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf – und bestätigte damit das Urteil des Arbeitsgerichts (ArbG) Düsseldorf aus erster Instanz.
Die Werberin durfte ihre Hündin „Kaya“, die sie von der Tierhilfe aus Russland geholt hatte, drei Jahre lang mit ins Büro nehmen. Dann wurde ihr dies vom Arbeitgeber verboten. Der begründete seine Entscheidung damit, dass das Tier traumatisiert sei und ein gefährliches Verhalten an den Tag lege. Unter anderem knurre „Kaya“ die Kollegen der Agentur an, die sich deshalb nicht mehr ins Büro des Frauchens trauten. Diese war allerdings der Meinung, das Verbot verstoße gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung, weil auch andere Hunde mit ins Büro dürften. Doch die ARAG-Experten erklären: Die Frage, ob und unter welchen Bedingungen Angestellte ihre Hunde mit ins Büro bringen dürfen, unterliegt dem Direktionsrecht des Arbeitgebers.
Die dabei zunächst zugunsten des Hundes getroffene Entscheidung hat der Arbeitgeber später ändern dürfen, weil er sachliche Gründe hierfür hatte. Nach richterlicher Prüfung der Beweislage sei erwiesen, dass „Kaya“ den Arbeitsablauf störe und die Kollegen der Klägerin sich subjektiv bedroht und gestört fühlten. Weil ein sachlicher Grund für das Verbot vorlag, habe der Arbeitgeber auch nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen. Anhaltspunkte für ein von der Angestellten behauptetes Mobbing sah das LAG ebenfalls nicht (Az.: 9 Sa 1207/13).
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