Düsseldorf. Nun ist es end­gül­tig, wie ARAG-Experten infor­mie­ren: Die Angestellte einer Werbeagentur darf ihre drei­bei­ni­ge Hündin „Kaya“ nicht län­ger mit ins Büro neh­men. Die Entscheidung des Arbeitgebers sei von des­sen Direktionsrecht gedeckt, ent­schied das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf – und bestä­tig­te damit das Urteil des Arbeitsgerichts (ArbG) Düsseldorf aus ers­ter Instanz.

Die Werberin durf­te ihre Hündin „Kaya“, die sie von der Tierhilfe aus Russland geholt hat­te, drei Jahre lang mit ins Büro neh­men. Dann wur­de ihr dies vom Arbeitgeber ver­bo­ten. Der begrün­de­te sei­ne Entscheidung damit, dass das Tier trau­ma­ti­siert sei und ein gefähr­li­ches Verhalten an den Tag lege. Unter ande­rem knur­re „Kaya“ die Kollegen der Agentur an, die sich des­halb nicht mehr ins Büro des Frauchens trau­ten. Diese war aller­dings der Meinung, das Verbot ver­sto­ße gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung, weil auch ande­re Hunde mit ins Büro dürf­ten. Doch die ARAG-Experten erklä­ren: Die Frage, ob und unter wel­chen Bedingungen Angestellte ihre Hunde mit ins Büro brin­gen dür­fen, unter­liegt dem Direktionsrecht des Arbeitgebers.

Die dabei zunächst zuguns­ten des Hundes getrof­fe­ne Entscheidung hat der Arbeitgeber spä­ter ändern dür­fen, weil er sach­li­che Gründe hier­für hat­te. Nach rich­ter­li­cher Prüfung der Beweislage sei erwie­sen, dass „Kaya“ den Arbeitsablauf stö­re und die Kollegen der Klägerin sich sub­jek­tiv bedroht und gestört fühl­ten. Weil ein sach­li­cher Grund für das Verbot vor­lag, habe der Arbeitgeber auch nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz ver­sto­ßen. Anhaltspunkte für ein von der Angestellten behaup­te­tes Mobbing sah das LAG eben­falls nicht (Az.: 9 Sa 1207/13).

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