Düsseldorf. Weigert sich ein Hundehalter, sei­ne Tierarztrechnung zu beglei­chen, weil er mit der Abrechnung des Veterinärs nicht ein­ver­stan­den ist, darf der Mediziner nach Angaben der ARAG-Experten das Tier nicht ein­fach behal­ten, um damit Druck auf den Halter auszuüben.

Die Trennung des Tieres von sei­nem Herrchen könn­te nach rich­ter­li­cher Ansicht das Verhalten des Tieres der­art nega­tiv beein­flus­sen und sogar eine Charakterveränderung nach sich zie­hen, dass dies einen kaum repa­ra­blen Schaden ver­ur­sa­chen wür­de, der in kei­nem Verhältnis zur nicht bezahl­ten Tierarztrechnung ste­he (Amtsgericht (AG) Duisburg, Az.: 77 C 1709/08, und AG Bad Homburg, Az.: 2 C 1180/01 (10)).