Dortmund. Im vorliegenden Fall klagte eine Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung auf Übernahme der laufenden Unterhaltskosten für die Haltung eines Hundes und einer Katze. Nach Ansicht der in psychotherapeutischer Behandlung befindlichen Versicherten würden die Tiere zur Genesung beitragen.
Der Sachverhalt
Durch die Sorge um die Tiere habe die Versicherte wieder Lebensmut gewinnen können. Im Falle einer Abgabe der Tiere sei aus nervenärztlicher Sicht eine Dekompensation und Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes zu befürchten. Die gesetzliche Krankenkasse lehnte die Kostenübernahme für die Tierhaltung aus gesundheitlichen Gründen ab.
Die Entscheidung
Das Sozialgericht Dortmund hat die hiergegen erhobene Klage als unbegründet abgewiesen. Für die Übernahme von laufenden Unterhaltskosten für die Haltung von Tieren durch die gesetzliche Krankenversicherung bestehe grundsätzlich keine Anspruchsgrundlage im Gesetz.
Tiere seien vor allem nicht als Hilfs- oder Heilmittel im Sinne der gesetzlichen Vorschriften zu qualifizieren. Die bestimmungsgemäße Wirkung eines Tieres liege nicht darin, den Erfolg einer Krankenbehandlung zu sichern. Vielmehr komme Tieren im weitesten Sinne eine soziale Funktion zu. Dass sie sich auch positiv auf die Psyche der Versicherten auswirken mögen, mache sie noch nicht zum Teil einer Krankenbehandlung.
Mit Ausnahme des Blindenführhundes ist die Haltung von Tieren nicht vom Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung umfasst, sodass Kosten für die Unterhaltung der privaten Lebensführung zuzurechnen sind.
Sozialgericht Dortmund, Urteil vom 16.4.2019 – S 8 KR 1740/18
Quelle: Rechtsindex - Das juristische Informationsportal