Städte und Gemeinden müs­sen für Behandlungskosten eines Fundtieres aufkommen

Lüneburg. Da es zwi­schen Tierärzten und Städten regel­mä­ßig zu Streitigkeiten über die Erstattung der Tierarztkosten für ein Fundtier kommt, ist das des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Lüneburg vom 23. April 2012 (Az. 11 LB 267/11) von Bedeutung. Das OVG hat dem Tierarzt Recht gege­ben und die Stadt zur Zahlung sei­ner Gebühren verurteilt.

Passiert war Folgendes: Am spä­ten Abend des 26. Dezember 2007 wur­de ein ver­letz­ter Kater von einem Passanten gefun­den. Dieser klin­gel­te bei den umlie­gen­den Häusern, konn­te den Eigentümer jedoch nicht aus­fin­dig machen. Da beim ört­li­chen Tierschutzverein am zwei­ten Weihnachtsabend nie­mand zu errei­chen war, wand­te er sich an die Polizei. Da die Beamten jedoch zu einem ande­ren Einsatz unter­wegs waren und erst viel spä­ter hät­ten kom­men kön­nen, brach­te der Finder den Kater auf­grund schwe­rer Verletzungen zum not­dienst­ha­ben­den Tierarzt. Der Tierarzt nahm eine Notoperation vor und behielt den Kater zur Pflege bis zur Vermittlung nach vier Monaten bei sich.

Der Tierarzt for­der­te sowohl den ört­li­chen Tierschutzverein als auch die Stadt mehr­fach auf, die Rechnungen zu bezah­len und die Katze abzu­ho­len. Da dies kei­nen Erfolg hat­te, erhob der Tierarzt letzt­end­lich Klage beim Verwaltungsgericht Göttingen und gewann. Damit woll­te die Stadt sich nicht zufrie­den­ge­ben, leg­te Berufung beim OVG Lüneburg ein und ver­lor aber auch dort.

Die Stadt ver­such­te sich mit meh­re­ren Argumenten von der Zahlungsverpflichtung zu befrei­en. So habe es sich um ein her­ren­lo­ses Tier gehan­delt, sie habe dem Tierarzt schließ­lich kei­nen Behandlungsauftrag erteilt, zudem sei­en die Kosten unver­hält­nis­mä­ßig hoch, sodass der Tierarzt den Kater daher hät­te ein­schlä­fern müs­sen. Entscheidend in den Augen der Stadt war aber ins­be­son­de­re, dass die Stadt seit Längerem mit dem ört­li­chen Tierschutzverein einen Vertrag abge­schlos­sen habe, durch den der Verein u.a. für die Aufnahme und medi­zi­ni­sche Versorgung von Fundtieren zustän­dig sei. Als Aufwandsentschädigung erhält der Verein einen jähr­li­chen Pauschalbetrag in Höhe von 2.000 Euro.

All die­se Argumente lie­ßen weder das Verwaltungsgericht Göttingen noch das OVG gel­ten. Insbesondere der bestehen­de Vertrag mit dem Tierschutzverein befreie die Stadt nicht von ihrer gesetz­li­chen Pflicht aus dem Tierschutzgesetz, als zustän­di­ge Fundbehörde und damit als Betreuerin des Fundtieres, ein ver­letz­tes Fundtier medi­zi­nisch behan­deln zu lassen.

Da das OVG kei­ne Revision zuge­las­sen hat, ist das Urteil rechts­kräf­tig und wird vie­len Tierärzten hilf­reich sein, ihre Kosten für die Behandlung von Fundtieren erstat­tet zu bekommen.

TASSO e.V.