Koblenz. Die Halterin eines Hundes kann verpflichtet werden, ihn außerhalb ihres Grundstücks anzuleinen und ihm einen Maulkorb anzulegen, wenn er sich mehrmals überdurchschnittlich aggressiv gezeigt hat, ohne dass er bereits einen Menschen oder ein Tier gebissen hat. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Die Antragstellerin ist Halterin eines Schäferhundes. Sie wurde von der Stadt Neustadt an der Weinstraße unter Anordnung der sofortigen Vollziehung verpflichtet, den Hund außerhalb des Grundstücks anzuleinen und ihm einen Maulkorb anzulegen, weil er sich mehrmals überdurchschnittlich aggressiv verhalten habe. Ihren hiergegen gestellten Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes lehnte das Verwaltungsgericht ab. Das Oberverwaltungsgericht wies ihre Beschwerde gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zurück.
Das rheinland-pfälzische Landesgesetz über gefährliche Hunde ermögliche Maßnahmen zur Abwehr der von solchen Hunden ausgehenden Gefahren – wie eine Verpflichtung zum Anleinen und zum Tragen eines Maulkorbes – bereits vor dem ersten Schadensfall. Das Gesetz stufe nicht nur Hunde als gefährlich ein, die sich als bissig erwiesen haben, sondern auch solche, die eine über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft oder Angriffslust entwickelt haben. Für die Qualifizierung als gefährlich sei es daher nicht erforderlich, dass der Hund in der Vergangenheit Menschen oder andere Hunde gebissen habe.
Der Hund der Antragstellerin habe sich mehrfach bellend und mit gefletschten Zähnen auf Artgenossen gestürzt und diese angegriffen, ohne dazu besonders herausgefordert worden zu sein. Dies zeige eine überdurchschnittlich ausgeprägte, extreme Kampfbereitschaft. Üblicherweise reagiere ein Hund nämlich bei alltäglichen Belastungen – wie Menschenansammlungen oder Begegnungen mit anderen Hunden – sozialverträglich und erst bei einem Angriff oder einer sonstigen bedrohlichen Situation aggressiv. So sei auch etwa das bloße Hochspringen am Zaun oder das Bellen bei einer das Grundstück des Halters passierenden Person in der Regel kein überdurchschnittlich aggressives, sondern ein artgemäßes, der Verteidigung des Revieres dienendes Verhalten.
Beschluss vom 11. Juni 2013, Aktenzeichen: 7 B 10501/13.OVG
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz