Karlsruhe. Der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe hat einem Hundehalter wegen einer Bissverletzung am Kopf ein Schmerzensgeld in Höhe von 2.000 Euro und Ersatz für Verdienstausfall in Höhe von 3.100 Euro zugesprochen.

Sachverhalt
Bissverletzung durch unangeleinten HundDer Kläger war mit sei­nem ange­lein­ten Hund (Bulldogge) spa­zie­ren. Die beklag­te Hundehalterin woll­te ihren Hund, einen Terrier, eben­falls aus­füh­ren. Der Terrier sprang, als die Beklagte den Kofferraum öff­ne­te, nicht ange­leint aus dem Fahrzeug und lief auf den Kläger und des­sen Hund zu.

Im Verlauf des fol­gen­den „Gemenges“ kam der Kläger zu Fall und wur­de im Gesicht gebis­sen. Die Bisswunde des Klägers am Ohr muss­te genäht, die Wunde unter­halb des Auges ärzt­lich ver­sorgt wer­den. Der frei­be­ruf­lich täti­ge Kläger war fünf Tage arbeits­un­fä­hig und hat eine Narbe davon getragen.

Prozessverlauf
Das Landgericht Mannheim hat­te die Klage noch mit der Begründung abge­wie­sen, es sei nicht fest­stell­bar, ob der Kläger von sei­nem eige­nen Hund oder dem Hund der Beklagten gebis­sen wurde.

Entscheidung
Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat auf die Berufung des Klägers nun zuguns­ten des kla­gen­den Hundehalters ent­schie­den. Auf die Frage, wel­cher Hund den Kläger gebis­sen hat, kommt es nicht an.

Terrier stürm­te auf Kläger und des­sen Hund zu
Der Terrier der Beklagten hat die Verletzung des Klägers jeden­falls ver­ur­sacht, indem er auf den Kläger und des­sen Hund knur­rend und bel­lend zuge­stürmt ist und mit dem Hund des Klägers, den der Terrier nach Angaben sei­ner Halterin „nicht moch­te“, eine Rauferei begon­nen hat.

Der Hundehalterin war in die­sem Fall vor­zu­wer­fen, dass ihr die Aggressivität ihres Hundes bekannt war, da die­ser weni­ge Wochen vor dem Ereignis einen ande­ren Terrier ange­grif­fen und des­sen Halterin in die Hand gebis­sen hatte.

Kein Mitverschulden des Gebissenen
Ein Mitverschulden des Klägers, etwa in der Form, dass er sich zwi­schen die bei­den Hunde gestellt hat, konn­te der Senat nicht fest­stel­len. Die Beklagte haf­tet damit für den vol­len Schaden, der dem Kläger ent­stan­den ist, näm­lich Verdienstausfall in Höhe von 3.100 Euro.

Bei der Höhe des außer­dem zuge­spro­che­nen Schmerzensgeldes von 2.000 Euro hat der Senat die Verletzung des Klägers und die Rechtsprechung in ver­gleich­ba­ren Fällen berück­sich­tigt. Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Rechtsgrundlage
§ 833 BGB Haftung des Tierhalters.

Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 10.10.2019, 7 U 86/18

Quelle: Rechtsindex - Das juris­ti­sche Informationsportal