Stuttgart. Im vorliegenden Fall hatte das Oberlandesgericht Stuttgart über die Zuweisung eines Hundes nach der Scheidung der Hundehalter zu entscheiden. Nach Scheitern einer vereinbarten Umgangsvereinbarung verlangt die Ehefrau die Herausgabe des Hundes.
Der Sachverhalt
Nachdem sich die Eheleute noch in einer ersten mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht Sigmaringen über einen regelmäßigen Umgang des Frauchens mit der Labradorhündin geeinigt hatten, verlangt die Ehefrau nun die Herausgabe und den alleinigen Umgang mit der Labradorhündin.
Das Amtsgericht Sigmaringen (Urteil, Az. 1 F 36/17) hat nach einem streitigen zweiten Verhandlungstermin den Antrag der Ehefrau auf Herausgabe und Umgang mit der Labradorhündin zurückgewiesen.
Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart
Das Oberlandesgericht Stuttgart (Urteil, Az. 18 UF 57/19) folgt der Auffassung des Amtsgerichts Sigmaringen. Die Ehefrau habe ihr Eigentum oder ein gemeinsames Eigentum an der Hündin nicht nachgewiesen.
Eigentum am Hund nicht nachgewiesen
Vielmehr sei aus dem Abgabevertrag des Tierhilfevereins, bei dem die späteren Eheleute den Welpen kurz vor der Heirat gekauft hatten, ersichtlich, dass der Ehemann Eigentümer von der Labradorhündin geworden sei. Daran ändere auch die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin sich um die Hündin wie ein Kind gekümmert haben will, nichts.
Der Senat verweist auf seine frühere Rechtsprechung aus dem Jahr 2014 zur Zuweisung der Malteserhündin Babsi während des Getrenntlebens von Eheleuten, wonach auf Tiere gemäß § 90 a Satz 3 BGB grundsätzlich die für Sachen geltenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) anzuwenden sind.
Gesetzliche Zuteilung hier nicht vorgesehen
Die Zuweisung eines Hundes nach der Scheidung richte sich somit nach der für Haushaltsgegenstände geltenden Vorschrift des § 1568 b Abs. 1 BGB, die eine gerichtliche Überlassung an einen Ehepartner nur bei im gemeinsamen Eigentum stehenden Haushaltsgegenständen vorsieht. Demgegenüber ist eine Zuteilung von im Alleineigentum eines Ehegatten stehenden Haushaltsgegenständen – und damit auch Tieren – anlässlich der Scheidung an den anderen Ehepartner nicht mehr gesetzlich vorgesehen.
Darüber hinaus sei selbst bei nachgewiesenem Miteigentum der Beschwerdeführerin aus Kontinuitätsgründen rund drei Jahre nach der Trennung der Eheleute eine Aufenthaltsveränderung der Hündin nicht tierwohladäquat. Die Hündin lebte seither beim Ehemann im früheren ehegemeinsamen Haus mit großem Garten im Landkreis Sigmaringen.
Kein Umgangsrecht mit dem Hund
Der Familiensenat bestätigte auch die Feststellungen des Familiengerichts, dass ein gesetzlicher Anspruch auf die Regelung eines Umgangsrechtes mit dem Hund nicht bestehe. Ein derartiges Recht lasse sich weder aus der Hausratsverordnung noch aus den gesetzlichen Regelungen zum Umgangsrecht mit Kindern herleiten. Die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof wurde nicht zugelassen.
Oberlandesgericht Stuttgart, Beschluss vom 16.4.2019 – 18 UF 57/19
Quelle: Rechtsindex - Das juristische Informationsportal