Hattersheim. Kommt ein Hund durch einen Unfall zu Tode, kann der Besitzer für den erlittenen Schock kein Schmerzensgeld geltend machen. Das entschied unlängst der Bundesgerichtshof in einem Urteil (AZ: VI ZR 114/11).
Das Gericht hatte den Fall einer Hundehalterin zu entscheiden, deren 14 Monate alte Hündin unangeleint auf einem Feldweg lief und von einem Traktor überfahren wurde. Aufgrund der schweren Verletzungen musste das Tier kurz darauf vom Tierarzt eingeschläfert werden. Die Besitzerin forderte nicht nur die Übernahme der Tierarztkosten sowie der Kosten für die Anschaffung eines neuen Welpen, sondern auch Schmerzensgeld für den erlittenen Schock und ihre damit zusammenhängende, längerfristige ärztliche Behandlung.
Das Gericht sprach der Frau nur 50 Prozent der Schadensforderungen zu, weil es eine Mitschuld durch den frei laufenden Hund sah. Das Schmerzensgeld wurde abgelehnt, da einer solcher Anspruch nur in Fällen psychischer Gesundheitsbeeinträchtigung mit Krankheitswert bei der Verletzung oder Tötung von Angehörigen oder besonders nahestehenden Personen – nicht jedoch bei Tieren gerechtfertigt sei, so das Gericht.
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