Rottweil. Verstirbt ein Hundewelpe kurz nach Kauf, kann der Käufer die Rückzahlung des Kaufpreises nur dann verlangen, wenn dieser erfolglos zur Nacherfüllung durch Ersatzlieferung aufgefordert hat. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn zum Tier bereits eine emotionale Verbindung aufgebaut wurde.
Der Sachverhalt
Das Amtsgericht Freudenstadt hat die Klage auf Rückzahlung des Kaufpreises für den bei dem Beklagten erworbenen und noch im selben Monat verstorbenen Hunde-Welpen in Höhe von 750 Euro sowie der Transportkosten in Höhe von 150 Euro sowie Tierarztkosten in Höhe von 141,05 Euro zu Recht abgewiesen.
Aus der Entscheidung
Auch die Berufung vor dem Landgericht Rottweil (Urteil, Az. 1 S 23/16) wurde zurückgewiesen. Voraussetzungen für einen Rücktritt vom Kaufvertrag sind neben der Mangelhaftigkeit der Kaufsache und der Erheblichkeit des Mangels, dass dem Verkäufer durch den Käufer eine erfolglose Frist zur Nacherfüllung gesetzt worden ist gem. § 323 Abs. 1 BGB.
Die Frage, ob eine Nacherfüllung durch Ersatzlieferung beim Tierkauf in der Regel in Betracht kommt, wird von der überwiegenden Meinung in der Rechtsprechung sowie vom Bundesgerichtshof (BGH, NJW 2005, 2852) ausdrücklich und zu Recht dann bejaht, wenn eine emotionale Bindung des Käufers an das ausgewählte Tier noch nicht bestanden hat.
Der Hund war lediglich wenige Tage im Besitz der Klägerin, sodass der Aufbau einer emotionalen Bindung in diesem kurzen Zeitraum noch nicht erkennbar beziehungsweise von der Klägerin nicht substantiiert vorgetragen wurde.
Der Klägerin steht der geltend gemachte Rückzahlungsanspruch aus Rücktritt vom Kaufvertrag gemäß §§ 433 Abs. 1, 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 1, 437 Nr. 2, 326 Abs. 1, 346 Abs. 1, 437 Nr. 3, 284, 281 Abs. 2 BGB nicht zu.
Landgericht Rottweil, Urteil vom 25.1.2017 – 1 S 23/16
Quelle: Rechtsindex - Das juristische Informationsportal