Düsseldorf. Natürlich sehen auch Juristen in der Kunst- oder Religionsfreiheit ein schützenswertes Gut. Aber rechtfertigt eine Kunstperformanz das Strangulieren oder Erdrosseln von Hundewelpen? Natürlich nicht! Und glücklicherweise waren auch die Richter in einem konkreten Fall der Ansicht, dass die grausame Tötung von Hundewelpen weder unter die Kunstfreiheit falle, noch als Protest gegen die Tötung von Hundewelpen zulässig sei.
Den Antrag auf das Strangulieren von jungen Vierbeinern mit Kabelbindern stellte eine Frau, die im Rahmen einer Theatervorführung darauf hinweisen wollte, dass ausgediente Schlittenhunde in Alaska und leistungsschwache Jagdhunde in Spanien auf gleiche Weise zu Tode kämen. Sie pochte auf die im Grundgesetz vorbehaltlos garantierte Kunstfreiheit, die ihrer Meinung nach in diesem Fall den Verstoß gegen das Tierschutzgesetz rechtfertige.
Doch die Richter sahen das anders und verwiesen auf eben dieses Gesetz, nach dem niemand einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen dürfe, und untersagten der Künstlerin den geschmacklosen Auftritt (Verwaltungsgericht Berlin, Az.: 24 L 113.12). Die ARAG-Experten weisen zudem darauf hin, dass die Tötung eines Wirbeltieres ohne Betäubung einen gravierenden Eingriff in das Staatsschutzziel des Tierschutzes darstellt (Art. 20a GG).
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