Düsseldorf. Was nach einer Trennung für Kinder gilt, ist nach Auskunft der ARAG-Experten nicht unbe­dingt auch bei Haustieren anwend­bar. Obwohl es durch­aus Richter gibt, die sich für eine abwech­seln­de Betreuung eines gemein­sam ange­schaff­ten Haustieres aus­spre­chen (Landgericht Frankenthal, Az.: 2 S 149/22).

Doch in die­sem kon­kre­ten Fall hat­te der Mann nach der Trennung Pech: Die gemein­sam ange­schaff­te Hündin blieb nach sei­nem Auszug bei der Ex in der ehe­ma­li­gen gemein­sa­men Wohnung. Seine Klage auf ein Wechselmodell, bei dem jeder das Tier für zwei Wochen betreu­en darf, lehn­ten die Richter ab. Da die Frau nach dem Auszug des Ex-Partners den Vierbeiner über­wie­gend betreut hat und ihm zudem einen Ausgleichsbetrag zah­len muss, kam ein Wechselmodell hier nicht infra­ge (Landgericht Potsdam, Az.: 7 S 68/23).

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