Düsseldorf. Bei einer Scheidung kommt es bei der Zuweisung des Familienhundes dar­auf an, wer die Hauptbezugsperson des Tieres ist und wer sich nach der Trennung am bes­ten um das Tier küm­mern kann. Es ist kei­ne Bestrafung für ein Fehlverhalten, in die­sem kon­kre­ten Fall die Affäre mit einer ande­ren Frau.

Laut ARAG-Experten woll­te die betro­ge­ne Ehefrau genau dies aber errei­chen: Als sie ihren untreu­en Gatten ver­ließ, nahm sie den gemein­sa­men Hund mit, ohne dem Ex sei­nen Aufenthaltsort zu ver­ra­ten. Der Fall lan­de­te vor Gericht. Doch auch die Richter des Amtsgerichts Marburg waren über­zeugt, dass der Ehemann aus Hundesicht die bes­se­re Partie war. Denn er wohn­te auch nach der Trennung in einem Haus mit Garten im alten und damit deut­lich art­ge­rech­te­ren Umfeld des Hundes. Das Frauchen muss­te sich mit einem Umgangsrecht mit dem Hund zufrie­den­ge­ben (Amtsgericht Marburg, Az.: 74 F 809/23 WH).

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