Karlsruhe. Gute Nachrichten für Haustierbesitzer: Nach einem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts ist es wie­der erlaubt, sei­ne vier­bei­ni­gen Lieblinge homöo­pa­thisch selbst zu behan­deln oder von nicht-ärzt­li­chen Tiertherapeuten homöo­pa­thisch behan­deln zu las­sen. Zuvor war es Tierärzten vor­be­hal­ten, für Menschen regis­trier­te homöo­pa­thi­sche Mittel auch bei Haustieren wie Hunden und Katzen anzuwenden.

Homöopathie beim HundDas Bundesverfassungsgericht hat Ende 2022 eine umstrit­te­ne Regelung im Tierarzneimittelgesetz teil­wei­se gekippt: Die Anwendung von für den Menschen regis­trier­ten homöo­pa­thi­schen Arzneimitteln ist bei Haustieren wie Hunden und Katzen auch nicht-ärzt­li­chen Personen wie­der erlaubt. Damit wird eine Regelung außer Kraft gesetzt, die seit Januar 2022 für Unklarheit und Unmut bei Tierhaltern und nicht ärzt­li­chen Tiertherapeuten (Tierheilpraktiker und Tierhomöopathen) gesorgt hat­te. Somit kön­nen die­se also wie­der regis­trier­te homöo­pa­thi­sche Human-Arzneimittel auch für Haustiere ein­set­zen und emp­feh­len. Falls es für die Tierart zuge­las­se­ne oder regis­trier­te homöo­pa­thi­sche Arzneimittel, sprich Tier-Arzneimittel, gibt, sind die­se der Verwendung von Human-Homöopathika aller­dings vorzuziehen.

Eine Gruppe von Tierheilpraktikern, Tierhomöopathen und Tierhaltern hat­te gegen die im Januar 2022 ein­ge­führ­te Regelung geklagt, da sie sich in ihrer Berufsfreiheit und in ihrer Handlungsfreiheit als Haustierhalter ver­letzt sahen. Das Bundesverfassungsgericht gab der Klage statt und erklär­te die gesetz­li­che Regelung teil­wei­se für nichtig.

Der Beschluss war von unzäh­li­gen Tierfreunden mit Spannung erwar­tet wor­den, denn vie­le Haustierhalter set­zen für die Gesundheit ihrer Haustiere auf Homöopathie. Eine Petition, die die Klage unter­stütz­te, hat­te mehr als 55.000 Unterschriften gesammelt.

Hintergrund
Mit dem im Januar 2022 in Kraft getre­te­nen Tierarzneimittelgesetz (TAMG) wur­den Regelungen des Arzneimittelgesetzes (AMG), die sich mit Tierarzneimitteln befas­sen, aus dem AMG her­aus­ge­löst und in einer neu­en Systematik unter Beachtung von EU-Vorgaben gere­gelt. Dadurch gab es eini­ge wich­ti­ge Neuerungen, auch bei den Bestimmungen für die Anwendung homöo­pa­thi­scher Arzneimittel für Tiere. Das Bundesverfassungsgericht erklär­te jedoch in einem am 16.11.2022 ver­öf­fent­lich­ten Beschluss die gesetz­li­che Einschränkung, dass die Anwendung von regis­trier­ten Humanhomöopathika bei Haustieren bezie­hungs­wei­se nicht der Lebensmittelgewinnung die­nen­den Tieren nicht-Tierärzten unter­sagt war, für nichtig[1]. Im Übrigen behal­ten die Regelungen des TAMG ihre Gültigkeit.

[1] https://​www​.bun​des​ver​fas​sungs​ge​richt​.de/​S​h​a​r​e​d​D​o​c​s​/​P​r​e​s​s​e​m​i​t​t​e​i​l​u​n​g​e​n​/​D​E​/​2​0​2​2​/​b​v​g​2​2​-​0​9​2​.​h​tml