PETA-Juristin erklärt die Rechtslage

Stuttgart. Viele Menschen haben einen tie­ri­schen Mitbewohner, den sie nicht stun­den­lang zu Hause allei­ne las­sen wol­len, wäh­rend sie ihrem Beruf nach­ge­hen. PETA bringt Licht ins Dunkel und beant­wor­tet unter ande­rem fol­gen­de Fragen: Dürfen Vorgesetzte ihren Teammitgliedern ver­bie­ten, Tiere an den Arbeitsplatz mit­zu­brin­gen? Darf man der Arbeit fern­blei­ben, um sein Tier gesundzupflegen?

„Leider gibt es kei­nen gesetz­li­chen Anspruch dar­auf, ein Tier mit ins Büro zu brin­gen“, so Rabea Ebbing, Juristin bei PETA Deutschland. „Ausnahmen gel­ten nur für Menschen, die aus gesund­heit­li­chen Gründen auf ihre tie­ri­schen Begleiter ange­wie­sen sind. Auch auf eine bezahl­te Freistellung, um ein erkrank­tes Tier zu pfle­gen, haben Angestellte in der Regel unge­rech­ter­wei­se kei­nen Anspruch.“

Bürotiere: Arbeitgeber dür­fen entscheiden
Arbeitgebende sind recht­lich nicht dazu ver­pflich­tet, Tiere am Arbeitsplatz zu dul­den. Daher braucht es im Normalfall eine Regelung im Arbeitsvertrag, eine kol­lek­ti­ve Regelung (wie eine Betriebsvereinbarung) oder aber eine aus­drück­li­che Erlaubnis, dass tie­ri­sche Mitbewohner mit­ge­bracht wer­den dür­fen. Die Tatsache, dass die Anwesenheit eines bestimm­ten tie­ri­schen Mitbewohners gedul­det wird, bedeu­tet für ande­re Angestellte aller­dings nicht, dass sie des­halb eben­falls Anspruch dar­auf haben. Denn trotz des arbeits­recht­li­chen Gleichbehandlungsgrundsatzes kön­nen Vorgesetzte bei jedem Tier indi­vi­du­ell ent­schei­den, etwa auf­grund der per­sön­li­chen Charakterzüge des jewei­li­gen Tiers. Auch Allergien oder die Angst von ande­ren Mitarbeitern kön­nen Gründe sein, die gegen die Mitnahme tie­ri­scher Mitbewohner an den Arbeitsplatz gel­tend gemacht wer­den können.

Pflege eines erkrank­ten Tiers
Erkrankt man selbst, sind die eige­nen Kinder oder ande­re nahe Angehörige erkrankt, so muss der Lohn in der Regel auch dann wei­ter­hin gezahlt wer­den, wenn man selbst gene­sen oder sich um Angehörige küm­mern muss. Müssen Arbeitnehmer einen erkrank­ten tie­ri­schen Mitbewohner pfle­gen, so haben sie grund­sätz­lich kei­nen Anspruch auf eine bezahl­te Freistellung.

Was kön­nen Arbeitnehmer tun?
Am wich­tigs­ten ist eine gute Kommunikation mit den Vorgesetzten. Im bes­ten Falle wer­den Vereinbarungen bereits vor etwa­igen Konfliktsituationen schrift­lich fest­ge­hal­ten. Auf ein Gespräch mit dem Chef oder der Chefin soll­te man sich vor­be­rei­ten, indem man sich im Voraus über mög­li­che Kompromisslösungen – wie das Arbeiten im Homeoffice, fle­xi­ble­re Arbeitszeiten oder unbe­zahl­ten Urlaub – Gedanken macht. Ferner kön­nen auch Nachweise wie ein Wesenstest oder eine erfolg­te Begleithundeprüfung hilf­reich sein, um ängst­li­che Kolleginnen und Kollegen zu beru­hi­gen. Sollten Angestellte ihren tie­ri­schen Mitbewohner den­noch nicht mit ins Büro neh­men dür­fen oder sich das Tier am Arbeitsplatz nicht wohl­füh­len, soll­te es schritt­wei­se an eine stun­den­wei­se Trennung gewöhnt wer­den. Eine wei­te­re Alternative ist die Betreuung in Form von Tier-Pensionen oder Tier-Sittern.